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UntreueBei der Untreue (in Deutschland § 266 StGB – ähnliches Schutzgut aber auch bei der Vorenthaltung von Arbeitsentgeld nach § 266 a StGB und dem Missbrauch von Scheck- / Kreditkarten § 266 b StGB sowie der Parallele zur Unterschlagung nach § 246 StGB) wird das Vermögen des Opfers durch eine treuwidrige Handlung geschädigt. In Deutschland (§ 266 StGB) geschieht dies entweder durch Missbrauch der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen oder den Treuebruch. Anders als beim Betrug ist eine Bereicherung nicht erforderlich. |
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