Rechtshilfe, Rechtshilfeersuchen, internationale Rechtshilfe
Unter Rechtshilfe versteht man die Durchführung einer richterlichen Handlung durch ein anderes Gericht als das Gericht, welches grds. mit der Angelegenheit befasst ist. Grds. sind alle Gerichte zur Rechtshilfe verpflichtet - es sei denn, die verlangte Amtshandlung ist nach dem Recht des ersuchten Gerichts unzulässig, § 158 GVG (nicht zu verwechseln mit Amtshilfe - hierbei handelt es sich nur um die Anfrage zur Hilfeleistung einer Behörde).
Die innerstaatliche Rechtshilfe ist von der internationalen Rechtshilfe zu unterscheiden:
I.R.d. internationalen Rechtshilfe leisten ausländische Behörden (meist Gerichte und Konsulate) oft aufgrund internationaler Verträge Hilfe, meist Rechtshilfe und Auslieferung.
Auch das Haager Zustellungsübereinkommen oder das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen fallen unter den Begriff der internationalen Rechtshilfe. Im Strafrecht sind es meist Auslieferungs- und Rechtshilfeverträge.
Die Details der internationalen Rechtshilfe im Strafrecht (ohne Vertrag, d.h. sog. Kulanzrechtshilfe) sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt.
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen untergliedert sich in Auslieferung in den ersuchenden Staat und Ausführung anderer Handlungen (z.B. Zustellungen, Zeugenbefragungen, Beschaffung / Herausgabe von Beweismitteln o.ä.).