Internationales Recht,Strafrecht,Steuerstrafrecht  - Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Vogel
Home Regionen Aktuelles Fachbegriffe Mitgliedschaften Kontakt Anfahrt Impressum

  Übersicht | A B C D E F G H I J K M N O P R S T U V W

  Eigentumsdelikte
  Einbrechen (§ 243 StGB)
  Einsperren (§ 239 StGB)
  Einsteigen (§ 243 StGB)
  Entführen ( § 239a StGB)
  Entschädigungen im Strafverfahren
  Erbermittler
  Ermittlungsverfahren
  Ermittlungsverfahren
  Eröffnungsbeschluss
  EU-Insolvenz
  EU-Recht
  Europäischer Haftbefehl EUHB
  Europarecht

Einsperren (§ 239 StGB)

Einsperren liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch äußere Vorrichtungen in einem umschlossenen Raum festhält, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist den Raum zu verlassen, wenn er wollte. Das Einsperren ist also eine Freiheitsberaubung und demnach strafbar. Im Gegensatz dazu, ist das Aussperren nicht tatbestandsmäßig und demnach keine Freiheitsberaubung.