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Einbrechen (§ 243 StGB)

Einbrechen in den Raum, ist das gewaltsame Öffnen einer Umschließung, die dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegensteht. Einbrechen wird im Rahmen des Diebstahls relevant. Nach § 243 STGB liegt ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor, wenn der Täter in einen Raum zum Zwecke des Diebstahles einbricht.