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Bande

Eine Bande wird von dem BGH wie folgt definiert:

Eine Bande ist ernsthafte Verbindung von mehreren Personen mit dem Ziel, künftig für gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Taten i.S.d. §§ 242, 249 StGB zu begehen. Lange Zeit umstritten war die Frage, ob für eine Bande 2 oder 3 Personen nötig sind, umstritten. Nun erkennt auch der BGH an, dass hierfür nun 3 Personen erforderlich sind. Die Strafdrohung der einzelnen Delikte liegt wesentlich höher, wenn der Täter sie als Mitglied einer Bande begangen hat, da die kriminelle Energie wesentlich höher ist.