Auslieferung, Auslieferungsverfahren, Überstellungsverfahren
Beim Auslieferungsverfahren (auch Überstellungsverfahren genannt) soll der Auszuliefernde vom Land seines Aufenthalts in ein anderes Land (die Auslieferung ersuchendes Land) ausgeliefert. Dies, um im ersuchenden Land vor Gericht gestellt zu werden oder eine schon ausgeurteilte Strafe abzuleisten.
Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt in komplizierten und umfangreichen Auslieferungsverfahren, in welchen der strafrechtliche Hintergrund und auch internationale Verwicklungen in besonderem Masse hervortreten.
Besonders gut stehen die Chancen, wenn bereits vor Erlass eines Haftbefehls agiert werden kann. Aber auch wenn dieser bereits in der Welt ist, kann einiges gegen Haft und Auslieferung unternommen werden.
Insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass die im Ausland vorgeworfene Tat durch eine Intrige konstruiert und zu einer rechtswidrigen Verurteilung geführt hat, arbeitet die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf Wunsch mit Ermittlern / Detekteien (vgl.http://www.secret-agent.net) im Ausland zusammen, um die Auslieferung zu verhindern.
Das Auslieferungs- / Überstellungsverfahren kann durch Staatsverträge geregelt sein. Deutsche Staatsangehörige werden nicht an ausländische Staaten ausgeliefert (Ausnahme: EU-Länder oder internationale Gerichte, wenn dies durch ein Gesetz erlaubt wird, Art 16 GG. Vor Einführung des europäischen Haftbefehls war die Auslieferung generell verboten).
Der Auslieferung geht regelmässig ein Rechtshilfeersuchen voraus, vgl. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), welches Auslieferung und Durchlieferung regelt. Ausnahme: Es besteht ein Staatsvertrag.
Für die Auslieferung nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen muss die Tat in beiden Ländern strafbar sein. Es darf keine Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung oder gar die Todesstrafe drohen. Ein fairer Prozess muss sichergestellt sein. Ein Auslieferungsabkommen ist dagegen nicht erforderlich.
Da sich die Auslieferung immer nur auf einen bestimmten und konkreten Tatvorwurf sowie Strafverfolgung / Strafvollstreckung durch einen bestimmten Staat beziehen darf, ist eine Verfolgung wegen anderer Taten nur in engen Grenzen möglich. Auch eine Auslieferung an einen anderen Staat ist grds. nicht möglich, § 11 IRG.
Nach § 29 IRG entscheidet das örtlich zuständige Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung. Rechtsmittel bestehen nicht. Lassen Sie es daher garnicht erst so weit kommen. Die Verfahren, in welchen die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH frühzeitig eingeschaltet wurde, haben deutlich bessere Ergebnisse gezeigt, als wenn der Kontakt erst in letzter Minute hergestellt wurde.
Allerdings kann nach §§ 5 ff. StGB ein nicht ausgelieferter Verdächtiger dann für im Ausland begangene Verbrechen auch in Deutschland verfolgt werden.