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Arglist im Sinne des § 123 BGB

Mit Arglist handelt der Verkäufer, wenn er einen Mangel verschweigt, obwohl er ihn kennt oder mit seinem Vorhandensein rechnet und er weiß oder damit rechnet, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei dessen Kenntnis den Kauf nicht oder nur zu anderen Konditionen tätigen würden. Dolus evtl. reicht hierbei aus, die Anforderungen sind eher gering. Wichtig ist noch der § 123 II BGB wonach die Täuschung die ein Dritter verübt, nur dann dem Anfechtungsgegner zugerechnet werden kann, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Jedoch werden auch hier mit der Lagertheorie dem Verkäufer die Erklärungen seiner Angestellten zugerechnet, da sie im Lager des Verkäufers stehen, auch wenn er die konkrete Täuschung nicht kannte.