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Anzeigepflicht nach § 30 I ErbStG

Nach § 30 I ErbStG hat der Erbe innerhalb dreier Monate nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft dies dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen (Anzeigepflicht). Nach § 30 III ErbStG gilt diese Anzeigepflicht nicht, wenn andere Stellen mitteilungspflichtig sind. Bei verschwiegenen Vermögen besteht daher stets die Verpflichtung zur Anzeige.
 

Die Anzeigepflicht ist von der Steuererklärungspflicht nach § 31 ErbStG zu unterscheiden. Die Steuererklärungspflicht setzt voraus, dass der Steuerpflichtige vom Finanzamt zur Erklärung aufgefordert wurde.