Anlaufhemmung
§ 170 II – VI AO regelt Ausnahmefälle für den Beginn der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Besonders wichtig sind hierbei II Nr. 1 und V, wonach die Anlaufhemmung einen Beginn der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres der Einreichung der Steuererklärung – spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in welchem die Steuer entstanden ist, bewirkt.