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Amtsermittlungsgrundsatz

Dieser Grundsatz besagt, dass das Gericht von sich aus tätig werden muss, um den Sachverhalt umfassend und abschließend zu ermitteln. Dieser Grundsatz gilt vor allem im Strafrecht (§ 244 II StPO) und auch im Verwaltungsrecht (§ 86 VwGO). Im Gegensatz dazu steht der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess, wonach die Parteien im Wesentlichen bestimmen, in welche Richtung ein Prozess läuft.