Internationales Recht,Strafrecht,Steuerstrafrecht  - Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Vogel
Home Regionen Aktuelles Fachbegriffe Mitgliedschaften Kontakt Anfahrt Impressum

  Übersicht | A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W

  Aberratio ictus
  Abhören
  Abkürzung der Sperrfrist
  Abschiebung von Ausländern
  Absehen von Strafe
  Actio libera in causa
  Adäquanztheorie
  Äquivalenztheorie (Kausalität)
  Affektzustand
  Agenten
  Akteneinsicht
  Alibi
  Alkoholdelikt
  Amanda Knox
  Amtsanmaßung
  Amtsdelikte
  Amtsermittlungsgrundsatz
  Analogie
  Andreas Türck - Kritik an medial geführten Strafprozessen bei SAT 1
  Anfangsverdacht
  Angriff (§ 32 StGB)
  Anlagebetrug
  Anlaufhemmung
  Anstifter (§ 26 StGB)
  Anzeigepflicht nach § 30 I ErbStG
  Arglist im Sinne des § 123 BGB
  Arglos (§ 211 StGB)
  Auslieferung, Auslieferungsverfahren, Überstellungsverfahren
  Auslieferung Schweiz USA
  Auswanderung

Aberratio ictus

Als Aberratio ictus (lat. 'Fehlgehen des Hiebes') wird im Strafrecht das Fehlgehen einer Tat bezeichnet. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Täter das Opfer A anvisiert, jedoch das Opfer B trifft. Insbesondere erscheint manchmal die Abgrenzung zum error in persona vel objecto (Erklärung siehe dort) schwierig. Strafrechtlich wird der Täter nach überwiegender Ansicht nach einem Versuch am anvisierten Ziel und wegen Fahrlässigkeit (soweit hier eine Strafbarkeit existiert) am getroffenen Ziel verurteilt.